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Unterrichtsbefreiungen
Nach § 20 BaySchO ist eine Beurlaubung nur in Ausnahmefällen und nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Reise- und Urlaubstermine gelten nicht als zwingender Grund.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Ausreise schulpflichtige Kinder und Jugendliche in der Regel kontrolliert werden.
Liegt keine genehmigte Befreiung der Schule vor, kann ein Bußgeld verhängt werden.Antragstellung
Einer Befreiung kann nur stattgegeben werden, wenn
- der Antrag spätestens drei Schultage vor dem Termin bei der Klassenlehrkraft eingereicht wurde und
- ein zwingender Grund vorliegt.
Bitte verwenden Sie dazu unseren Antrag auf Unterrichtsbefreiung.
Arzttermine
Arztbesuche sind grundsätzlich auf unterrichtsfreie Zeiten zu legen.
Ist ein Arzttermin aus medizinischen Gründen während der Unterrichtszeit erforderlich, wird das Kind nur für die Dauer des Arztbesuchs beurlaubt und soll davor bzw. danach wieder am Unterricht teilnehmen.Rückmeldung der Schule
Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie diesen zurück und können erkennen, ob die Befreiung genehmigt oder abgelehnt wurde.